top of page

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Hände für APAYMA´s Pfoten e.V“.

Er ist seit Juni 2025 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Nummer VR 2753 eingetragen. 

Der Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen.

Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Deutschland und über die Grenzen Deutschlands hinaus.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Förderung und Unterstützung befreundeter Tierheime/ Tierschutz-organisationen insbesondere im südeuropäischen Ausland.

  2. Unterstützung bei der Unterhaltung, Renovierung und Erhaltung sowie für tierärztliche Maßnahmen der Tierheime/ Tierschutzorganisationen z.B. durch Geld- und Sachspenden.

  3. Unterstützung südeuropäischer Tierschutzorganisationen durch die Aufnahme und Vermittlung von Hunden in und über kompetente Pflegestellen als Bestandteil unseres Vereinskonzeptes.

  4. Unterbringung der Tiere in artgerechter Form.

  5. Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung und gutes Beispiel unter besonderer Berücksichtigung des Arten- und Naturschutzes.

  6. Aufklärung der Öffentlichkeit über Tierschutzprobleme auch außerhalb der deutschen Grenzen, insbesondere durch Presse, weitere Medien, Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unbenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4a Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages.

 

§ 4b Erwerb der Fördermitgliedschaft

Fördermitglied kann werden, wer sich zu den Vereinszwecken bekennt, einen regelmäßigen Beitrag leistet, das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Fördermitglieder aufgenommen werden.

Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zur Tätigkeit des Vereins zu unterbreiten und Informationen insbesondere zur Verwendung der Förderbeiträge zu erhalten. Sie haben kein Antrags- oder Stimmrecht.

Die Aufnahme als Fördermitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages.

§ 4c Patenschaften

Es gibt die Möglichkeit, Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Förder-/Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweilige/n Tiere/e übernommen.

Paten haben kein Antrags- oder Stimmrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Das Eigentum des Vereis ist zurückzugeben.

 

Der Austritt aus dem Verein ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ein Ausschluss des Mitglieds/Fördermitglieds/Paten kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise mit mehr als 6 Monate im Rückstand ist, ebenso wenn es den Verein oder dessen Ansehen schädigt, gegen die Vereinszwecke verstößt, Unfrieden im Verein stiftet oder wenn das Mitglied wegen Verfehlungen gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz, Naturschutzgesetz oder verwandten Rechtsnormen rechtskräftig verurteilt wird.

Dem Mitglied/Fördermitglied/Paten ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

 

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern/Fördermitgliedern/Paten werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7 Stimmrechte und Wählbarkeit

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder.

Als Vorstandsmitglieder sind nur Mitglieder als natürliche Personen wählbar.

Fördermitglieder/Patenschaften sind weder stimmberechtigt noch wählbar.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Wahl und Abwahl des Vorstands,

  2. Entlastung des Vorstands,

  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

  4. Wahl der Kassenprüfer/innen,

  5. Festsetzung von Beiträgen,

  6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

  8. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

  9. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  1. Der Verein hält Mitgliederversammlungen nach Bedarf, jedoch mindestens alle 2 Jahre ab Gründungsversammlung eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es

  1. Der Vorstand beschließt

  2. wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/ E-Mail-Adresse gerichtet war.

  2. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

  6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und von den Vereinsmitgliedern jederzeit eingesehen werden kann.

  9. Die Mitgliederversammlung kann nach § 32 Abs. 2 BGB auch online oder als Hybridveranstaltung abgehalten werden.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden

  2. dem/der 2. Vorsitzenden

  3. dem/der Schriftführer/in und

  4. dem/der Kassenwart/in

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung der Vorstandsämter Schriftführer oder Kassenwart als Zweitamt betrauen.

  2. Vorstand im Sinne der §§ BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

  3. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit

  6. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwarts/in.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.

 

§ 13 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

 

 

Die vorstehende, geänderte Satzung wurde von der erweiterten Gründungsversammlung am 14. Mai 2025 genehmigt.

bottom of page